Bürgerbüro

Bürgerbüro - Unser Service für Sie!

Information für Besucher des Rathauses

Um Zusammenkünfte in Wartebereichen weiterhin zu vermeiden und Wartezeiten zu verkürzen, bitten wir Sie wie bisher bei persönlicher Vorsprache vorab online oder telefonisch einen entsprechenden Termin mit dem zuständigen Mitarbeiter zu vereinbaren. 

Termine für das Bürgerbüro können direkt online unter Terminvergabe oder unter der Telefonnummer 02676 409-0 zu folgenden Zeiten vereinbart werden:

montags – donnerstags                     08.00 Uhr - 12.30 Uhr  

                                                                14.00 Uhr - 16.00 Uhr

freitags                                                  08.00 Uhr - 13.00 Uhr

Bürgerbüro zusätzlich                        donnerstags bis 17:00 Uhr

  • Dienstleistungssamstage 2024

    • 06. April 2024
    • 04. Mai 2024
    • 01. Juni 2024
    • 06. Juli 2024
    • 02. August 2024
    • 07. September 2024
    • 05. Oktober 2024
    • 09. November 2024
    • 07. Dezember 2024
  • Neues Bundesmeldegesetz ab dem 01. November 2015

    Am 01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Daher sind bei einem Wohnungswechsel von den Bürgerinnen und Bürgern folgende Regelungen zu beachten.

    Änderungen bei der Anmeldung oder Abmeldung einer Wohnung:

    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. 
    Neu ist dabei auch, dass die sog. Wohnungsgeberbescheinigung verpflichtend vorzulegen ist. D. h. der Wohnungsgeber bzw. der Wohnungseigentümer muss den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Das entsprechende Formular ist in der Anlage veröffentlicht und kann auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Ulmen runtergeladen werden.

    Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus.

    Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur dann erforderlich, wenn nach dem Auszug keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, d. h. also, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Wer ins Ausland verzieht, kann bei der Abmeldung seine Auslandsanschrift ins Melderegister eintragen lassen. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich; sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung hat zukünftig nur noch bei der Meldebehörde zu erfolgen, die für die Hauptwohnung zuständig ist.

    Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

    Änderungen bei der Erteilung von Melderegisterauskünften

    Es gilt künftig die strikte Zweckbindung von Melderegisterauskünften.
    Es muss bei der Beantragung einer Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, zukünftig der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann auch nur für diese Zwecke verwendet werden.

    Diese strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre erteilt werden, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweilige Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger diese Daten löschen.

    Die zweckwidrige Verwendung von Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerinnen und Bürger vorher der Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss ausdrücklich gegenüber Privaten erklärt werden.

    Es besteht aber auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Wurde keine Einwilligung abgegeben, darf die Meldebehörde die Meldedaten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels nicht mitteilen.

    Mit dieser Einwilligungslösung ist die bisherige Möglichkeit, eine Auskunftssperre zu beantragen, mit der Melderegisterauskünften widersprochen wird, die erkennbar für Zwecke der Direktwerbung eingeholt werden (informationelle Selbstbestimmung), entfallen.

  • Unsere Dienstleistungen

    Sie können:

    • sich an-, ab- und ummelden
    • Fundsachen abliefern oder abholen
    • Ihren Hund an- und abmelden
    • Ihre Adresse im Fahrzeugschein ändern lassen (bei Umzug innerhalb des Landkreises Cochem-Zell)
    • Privatanzeigen für unser Vulkan-Echo aufgeben
    • Antragsformulare abgeben

    Sie können beantragen:

    • Personalausweise und Pässe
    • zur Fahrerlaubnis: Ersterteilung, Erweiterung, Umtausch
    • polizeiliche Führungszeugnisse
    • Auskunft Gewerbezentralregister

    Sie erhalten:

    • Personalausweise und Pässe
    • eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU und des EWR
    • Meldebescheinigungen
    • Untersuchungsberechtigungsscheine
    • Bundesfischereischeine
    • Angelscheine für Ulmener Maar und Jungfernweiher
    • Beglaubigungen von Fotokopien und Unterschriften
    • allgemeine Informationen zum Fremdenverkehr
    • Info-Material
    • Eintrittskarten für Veranstaltungen in unserer Region (mehr Infos)
    • Restmüllsäcke (Gebühr 6,00 Euro), Windelsäcke (Gebühr 3,00 Euro)

    Sie erhalten Antragsformulare für

    • Lohnsteuerjahresausgleich und Einkommensteuererklärung
    • Lohnsteuerermäßigung
    • Änderungen der Lohnsteuerklassen zur Vorlage beim Finanzamt
    • Wohngeld

    Neuer Personalausweis:
    Folgende Dienstleistungen können Sie jetzt auch online mittels nPA erledigen:

    • Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses an Privatpersonen (Belegart "N")
    • Antrag auf Ausstellung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen
    • Antrag auf Ausstellen einer Meldebescheinigung
    • Antrag auf Ausstellen einer Aufenthaltsbescheinigung

    Diese Anträge sind gebührenpflichtig und können via EC-Karte oder bar bezahlt werden. Gebührenfrei können Sie einen Antrag auf Einrichten einer Übermittlungssperre stellen.  Sie benötigen lediglich einen neuen Personalausweis (nPA) mit eingeschalteter Online-Funktion, Ihre persönliche sechsstellige PIN, sowie ein Kartenlesegerät.

  • Personalausweis

    Allgemeine Informationen zum Personalausweis

    Eine Fotomustertafel finden Sie hier.

    Bitte beachten Sie, dass die beantragten neuen ePersonalausweise erst nach Erhalt des Pinbriefes, der Ihnen von der Bundesdruckerei übermittelt wird, hier vorliegen. Die Aushändigung des ePA´s kann grundsätzlich nur an den Antragsteller persönlich erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung (Tel.: 02676/409-0) bzw. geben einem Bevollmächtigten diese ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht mit. Wichtig hierbei sind die Angaben über den Erhalt des Pinbriefes und die Angaben wie mit der Online-Funktion verfahren werden soll.

    Sie möchten ins Ausland verreisen?
    Einreisebestimmungen (für deutsche Staatsangehörige) und Informationen zu Ihren Reiseziel finden Sie hier.

    Welche Gebühren fallen an?
    Die Gebührenregelungen zum neuen Personalausweis ab dem 01. November 2010 stellen sich nun wie folgt dar:  

    • Antragsstellende Person ab 24 Jahren: 37,00 €
    • Antragsstellende Person unter 24 Jahren: 22,80 €
    • Vorläufiger Personalausweis: 10,- €

    Eine Gebührenreduzierung für Bedürftige gibt es derzeit nicht.

    Was muss ich mitbringen?
    Zur Antragstellung ist folgendes erforderlich:

    • das persönliche Erscheinen des Ausweisinhabers (unabhängig vom Alter)
    • alter Kinderausweis/Kinderpass
    • Personalausweis oder Reisepass
    • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild
    • Gebühr
  • Reisepass

    Reisepässe können abgeholt werden!

    Die bis zum 13.02.2024 beantragten Reisepässe können im Bürgerbüro abgeholt werden. 
    Die bisherigen Ausweise bzw. Pässe und evtl. Vollmachten sind mitzubringen.

    Formulare: Vollmacht (zur Abholung für Reisepässe)

    ACHTUNG! Kindereinträge im Reisepass der Eltern ab dem 26. Juni 2012 ungültig
    Aufgrund europäischer Vorgaben ergibt sich im deutschen Passrecht eine wichtige Änderung: Ab dem 26. Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Für die Eltern als Passinhaber bleibt das Dokument dagegen uneingeschränkt gültig.

    Das Bundesinnenministerium empfiehlt den von der Änderung betroffenen Eltern, bei geplanten Auslandsreisen rechtzeitig neue Reisedokumente für die Kinder zu beantragen. Als Reisedokumente für Kinder stehen Reisepässe und - je nach Reiseziel - Personalausweise zur Verfügung. 

    Sie möchten ins Ausland verreisen?
    Einreisebestimmungen (für deutsche Staatsangehörige) und Informationen zu Ihren Reiseziel finden Sie hier.

    Welche Gebühren fallen an?
    Die Gebührenregelungen zum Reisepass stellen sich nun wie folgt dar:  

    • Antragsstellende Person ab 24 Jahren: 70,00 €
    • Antragsstellende Person unter 24 Jahren: 37,50 €
    • Vorläufiger Reisepass (nur in Ausnahmefällen mit entsprechenden Nachweisen): 26,00 €
    • Expressreisepass: zzgl. 32,00 Euro zu den oben genannten Gebühren

    Eine Gebührenreduzierung für Bedürftige gibt es derzeit nicht.

    Was muss ich mitbringen?
    Zur Antragstellung ist folgendes erforderlich:

    • das persönliche Erscheinen des Ausweisinhabers (unabhängig vom Alter)
    • alter Kinderausweis/Kinderpass
    • Personalausweis oder Reisepasse
    • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild
    • Gebühr
  • Bundesfischereischein und Angelschein (Erlaubnisschein)

    Bundesfischereischein
    Informationen zum Bundesfischereischein finden Sie hier.

    Angelschein (Erlaubnisschein) für das Ulmener Maar und den Jungfernweiher
    Die Angelscheine (Erlaubnisschein) für das Ulmener Maar sowie den Jungfernweiher erhalten Sie bei uns. Für die Erteilung eines Scheines ist der gültige Bundesfischereischein vorzulegen. Es gibt Tages-, Wochen- oder Jahresscheine.

    Kosten für die Angelscheine
    Ulmener Maar:

    • Tagesschein: 10,00 Euro
    • Wochenschein: 50,00 Euro

    Jungfernweiher:

    • Tagesschein: 6,00 Euro
    • Wochenschein: 20,00 Euro
    • Jahresschein: 80,00 Euro

    Die Jahresscheine mit Boot erhalten Sie nur bei der Stadt Ulmen, In der Lay, 56766 Ulmen.

    Hinweis: Das Angeln und Bootfahren im Jungfernweiher ist jährlich vom 31.01. bis 16.04. untersagt!

  • Fundbüro

    Wenn Sie eine Sache gefunden oder auch verloren haben, können Sie uns dies mittels Fundanzeige mitteilen. Dies können Sie schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder mündlich erledigen. Alternativ können Sie auch unser Kontaktformular verwenden.

    Fundgegenstände in folgenden Kategorien werden bei uns abgegeben:

    • Tiere
    • Schmuck
    • Brillen
    • Fahrräder
    • Schlüssel
    • Geldbörsen
    • Handys 
    • Sonstiges

Ansprechpartner

Bürgerbüro

Marktplatz 1

56766 Ulmen

+49 2676 409-100

+49 2676 409-501