Schiedsamt

Schiedsamt „Schlichten statt Richten“

Hinweis:
Die Verbandsgemeindeverwaltung kann lediglich allgemeine Fragen zum Schiedsamt beantworten. Bei konkreten Anliegen bitten wir unmittelbar mit den zuständigen Schiedspersonen in Verbindung zu treten. Die Kontaktdaten finden Sie nachfolgend:

Anlaufstelle für außergerichtliche Streitschlichtung

Das Schiedsamt ist eine Anlaufstelle für Bürger, um eine außergerichtliche Streitschlichtung herbeizuführen. Die dieses Amt bekleidenden Schiedspersonen können prinzipiell bei allen Streitigkeiten des täglichen Lebens um bürgerlich-rechtliche Ansprüche angerufen werden.

In manchen Fällen geht am Schiedsamt kein Weg vorbei, dann ist das Verfahren obligatorisch. So muss beispielsweise bei bestimmten Nachbarstreitigkeiten und wegen Ansprüchen aus Verletzung der persönlichen Ehre, soweit die Tat nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, zuerst das Schiedsamt – oder eine andere von der Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle – eingeschaltet werden, um im Falle eines erfolglosen Schlichtungsversuches beim Amtsgericht klagen zu können.

Zudem gibt es bei einfachen Straftatbeständen, wie der Beleidigung eine spezialgesetzliche Zuweisung an die Schiedsämter.

  • Die Schiedsamtsordnung des Landes Rheinland-Pfalz:  eine Alternative zur Gerichtsverhandlung!

    Der Ablauf eines Schlichtungsverfahrens ist im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren denkbar einfach und kostengünstig. Die Schiedspersonen bestimmen auf Antrag eines Beteiligten einen Anhörungstermin, an dem auch der beschuldigte Antragsgegner erscheinen muss und versuchen dann, zwischen den Parteien zu schlichten.

    Die hierzu berufenen Schiedspersonen arbeiten dabei sachlich in unkomplizierter und privater Atmosphäre, wodurch es häufig gelingt, den sozialen Frieden wieder herzustellen und gemeinsam einen Kompromiss zu erarbeiten, mit dem beide Streitparteien gut leben können.

    Die weiteren Einzelheiten über Zuständigkeit und das Verfahren werden in der Schiedsamtsordnung und dem Landesschlichtungsgesetz Rheinland-Pfalz geregelt.

  • Die Schiedspersonen

    Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde. Sie werden auf Vorschlag des Verbandsgemeinderats vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt. Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die regelmäßig älter als 30 Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schafft die Schiedsfrau oder der Schiedsmann die Voraussetzungen dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.

  • sachliche Zuständigkeit im Strafrecht

    Bei

    • Beleidigung
    • Körperverletzung
    • Sachbeschädigung
    • Hausfriedensbruch
    • Bedrohung und
    • Verletzung des Briefgeheimnisses
    • Rauschtaten (§ 323 a StGB ) bzgl. der vorgenannten Delikte

    muss zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt oder der Schiedsstelle unternommen werden.

    Selbst eine erfolglose Schlichtung kann somit eine wichtige Voraussetzung für das weitere Vorgehen sein. In den Schiedsamtsländern geht in Privatklagedelikten die Schlichtung einem Strafverfahren vor Gericht vor, d.h. dass zunächst die Schlichtung versucht werden muss.

    Erst wenn diese erfolglos bleibt und hierüber die Sühnebescheinigung ausgestellt worden ist, kann man bei Privatklagedelikten vor Gericht gehen - ohne diese Sühnebescheinigung des Schiedsamtes / der Schiedsstelle wird keine Privatklage zugelassen.

  • sachliche Zuständigkeit im Zivilrecht

    Nach einem am 01.01.2000 in Kraft getretenen Bundesgesetz können die Bundesländer bestimmen, dass eine obligatorische Vorschaltung auch für bestimmte Zivilstreitigkeiten gilt, nämlich bei

    1. den in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück,
    2. in Streitigkeiten wegen Überwuchses, Hinüberfalls, eines Grenzbaumes, Einhalten eines landesrechtlich geregelten Grenzabstandes von Pflanzen,
    3. Verletzung der persönlichen Ehre, soweit nicht in Presse und Rundfunk begangen.

     Von dieser Möglichkeit hat Rheinland-Pfalz Gebrauch gemacht.


Schiedspersonen

Bezirk Ulmen I: Alflen, Auderath, Büchel, Filz, Ulmen

Schiedsfrau Elisabeth Schmitt

Kelberger Straße 29a

56766 Ulmen

+49 2676 1385

Bezirk Ulmen II: Bad Bertrich, Beuren, Gevenich, Gillenbeuren, Kliding, Lutzerath, Schmitt, Urschmitt, Wagenhausen, Weiler, Wollmerath

Schiedsmann Edwin Scheid

Bergeswiese 6

56826 Lutzerath

+49 2677 1463

Weitere Informationen: