Amtliche Bekanntmachung

Hinweis an alle Betreiber von Feuerungsanlagen mit dem Datum vom 01.01.1995 bis 21.03.2010 auf dem Typenschild


Kann der Nachweis über die Einhaltung Grenzwerte nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typenschild außer Betrieb zu nehmen:

Tabelle: Fristen zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme von Einzelraumfeuerungsanlagen

Datum auf dem Typenschild

Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme

bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar

31.12.2014

01.01.1975 bis 31.12.1984

31.12.2017

01.01.1985 bis 31.12.1994

31.12.2020

01.01.1995 bis 21.03.2010

31.12.2024

Folgende Einzelraumfeuerungsanlagen sind generell von den Austausch- und Sanierungsregeln des § 26 der 1. BImSchV ausgenommen:

  • Nicht gewerblich genutzte Herde / Backöfen unter 15 kW Nennwärmeleistung
  • Badeöfen
  • Offene Kamine
  • Grundöfen
  • Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlage erfolgt (auch im Hinblick auf den aktuell möglichen Ausfall einer Rohstoffversorgung mit beispielsweise Gas – siehe unten)
  • „Historische Öfen“ die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden

Die Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen fordert demnächst alle Betreiber von Feuerungsanlagen mit einem Typenschild (Datum: 01.01.1995 - 21.03.2010) schriftlich auf, einen Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis zum 31.12.2024 zu erbringen.

Der Betreiber / die Betreiberin einer Einzelraumfeuerungsanlage hat folgende Möglichkeiten:

  • Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte durch Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers (Bescheinigung ist vorzulegen)
  • Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte durch Messung eines Schornsteinfegers unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 der 1. BImSchV und der VDI 4207 Blatt 2, Ausgabe Juli 2016 (Bescheinigung ist vorzulegen)
  • Nachweis über die Nachrüstung der Einzelraumfeuerungsanlage mit einer geeigneten Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen unter Beachtung des § 4 Abs. 6 der 1. BImSchV und auf Grundlage einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder mittels eines anderen Verwendbarkeitsnachweises
  • Feuerstätte wurde / wird erneuert (Nachweis durch Abnahmebescheinigung gemäß § 79 Abs. 2 Landesbauordnung (LBauO) des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger)
  • Anlage wurde / wird außer Betrieb genommen. Anlage wird gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) dauerhaft stillgelegt. Die Anschlussöffnung(en) für Feuerstätte(n) an der Abgasanlage wurde / wird mit dichten Verschlüssen aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage versehen. (Bescheinigung ist vorzulegen)

Für eine Einzelraumfeuerungsanlage, die nicht mehr den Anforderungen des § 26 der 1. BImSchV genügt, kann eine Erklärung durch den Anlagenbetreiber abgegeben werden, wonach die Einzelraumfeuerungsanlage, die aufgrund des § 26 der 1. BImSchV außer Betrieb zu nehmen wäre, für einen besonderen Notbetrieb vorgehalten werden kann. Merkmal für einen besonderen Notfall ist eine Störung der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme, Strom, Öl oder Gas, die dazu führt, dass die fehlende Beheizung des Wohnraums zu einer massiven Abkühlung führt, damit Frostgefahr besteht und eine andere ordnungsgemäße Beheizungsmöglichkeit nicht verfügbar ist. Ein Defekt der regulären heimischen Heizungsanlage oder Mangellage der Energieversorgung sind generell keine Voraussetzungen für den Notbetrieb. Nehmen Sie bitte als Anlagenbetreiber Kontakt zu Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf, wenn Sie Ihre Einzelraumfeuerungsanlage für einen Notfall vorhalten möchte.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung nach § 22 der 1. BImSchV zu beantragen, wonach sozialverträgliche Lösungen im Umgang mit der Wärmeversorgung im Hausbrandbereich gefunden werden können.

Um mögliche Risiken auszuschließen wird hierbei empfohlen die Funktionstüchtigkeit der Einzelraumfeuerungsanlage durch einen Fachbetrieb bzw. den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren zu lassen.

Ulmen, 11.03.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen
-Immissionsschutzbehörde-