- Schutzbereichanordnung
Bonn, 25. April 2023
Aufhebung und Neuanordnung eines Schutzbereichs
-BMVg IUD I 3 Anordnung-Nr.: IV/153/GE/3 -
Mit Anordnung vom 14. März 1994 -BMVg U I 5- Anordnungs-Nr.: IV/153/NATO/2 wurde ein Gebiet in den Gemeinden Büchel, Alflen, Ulmen, Müllenbach und Laubach, Landkreis Cochem im Land Rheinland-Pfalz zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage BÜCHEL erklärt.
Diese Anordnung wird wegen Änderung der Schutzbereichgrenze aufgrund § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl I, S. 899), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl I, 2015, S. 706), mit sofortiger Wirkung aufgehoben und durch die nachfolgende Anordnung ersetzt:
Aufgrund der §§ 1, 2 und 9 Schutzbereichgesetz wird ein Gebiet in den Gemeinden Büchel, Alflen und Ulmen (Verbandsgemeinde Ulmen), in den Gemeinden in Müllenbach und Leien- kaul (Verbandsgemeinde Kaisersesch), im Landkreis Cochem-Zell, Rheinland-Pfalz, zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage BÜCHEL I erklärt.
Der Schutzbereichplan vom 26. November 2021 ist Bestandteil und die verbindliche Grund- lage dieser Schutzbereichanordnung (§ 2 Abs. 1 SchBerG).
Das zum Schutzbereich erklärte Gebiet ist in vorgenanntem Plan durch eine grüne Umran- dungslinie dargestellt.
Aus vermessungstechnischen Gründen ist nicht auszuschließen, dass nicht alle Grundstücke
erfasst sind.
Die maßgebliche Ausfertigung des Planes und der Anlagen sind beim
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden
- Schutzbereichbehörde -
Moltkering 9
65189 Wiesbaden,
je eine weitere digitale Ausfertigung beim
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Mayen
Holler Pfad 6
56727 Mayen,
sowie bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Ulmen
Marktplatz 1
56766 Ulmen,
und bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Am Römerturm 2
56759 Kaisersesch
zur Einsichtnahme niedergelegt.
Der Plan ist den Beteiligten nur bekannt zu geben, soweit sie von dieser Anordnung betroffen sind (§ 2 Abs. 1 Schutzbereichgesetz). Bei den genannten Stellen wird eine digitale Ausferti- gung des Schutzbereichplans zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Änderungen der Grundstücksbezeichnungen (Flurstück-/Parzellen-Nummern) sowie der Grundstücksgrenzen haben auf die Wirksamkeit dieser Schutzbereichanordnung keinen Ein-fluss.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz
erhoben werden.
Im Auftrag
gez. Bernhardt
Übersicht der vom Schutzbereich betroffenen Grundstücke:
Verbandsgemeinde: Ulmen
Gemeinde/Gemarkung: Büchel
Gemarkungs-Nr.: 1460
Flurstückskennzeichen: 1-2/1; 1-3/1; 1-4/1; 1-5/0; 1-6/1; 1-7/1; 1-26/1; 1-27/0;
1-33/1; 1-724/4, 1-735/258; 1-742/0; 1-743/4; 1-743/4;
1-743/6; 2- 2-3/4; 2-4/3; 2-4/4; 2-5/1; 2-6; 2-7; 2-8; 2-9;
2-10; 2-11/3; 2-11/4; 2-12/3; 2-12/4; 2-12/5; 2-13; 2-14;
2-15/1; 2-15/3; 2-18/1; 2-19/1; 2-20; 2-21; 2-22; 2-23/1;
2-24; 2-25/1; 2-26; 2-27; 2-28; 2-30/4; 2-31; 2-32; 2-33;
3-1/1; 3-2/1; 3-3; 3-4/1; 3-4/2; 3-4/3; 3-5; 3-6; 3-7; 3-8;
3-9; 3-10; 3-11; 3-12; 3-13; 3-14; 3-15; 3-16; 3-17; 3-18;
3-19; 3-20; 3-21; 3-22; 3-23; 3-24; 3-25; 3-26; 3-27; 3-28;
3-29; 3-30/1; 3-31; 3-32; 3-33; 3-34; 3-35; 3-36; 3-37/3;
3-37/4; 3-38/3; 3-39/1; 3-40/1; 3-41; 3-42; 3-43/1; 3-44;
3-45; 3-46; 3-47/1; 3-48/9; 3-48/10; 3-49; 3-50; 3-51/3; 4-1/4
4-1/6; 4-2; 4-3/1; 4-3/2; 4-3/3; 8-1/2; 8-20; 9-1; 9-2/3;
9-2/4; 9-2/7; 9-3/5; 9-4; 9-5/1; 9-7/8; 9-8/10; 9-72; 9-73/6;
9-75; 9-76; 9-77/7; 9-81/7; 9-90/8
Verbandsgemeinde: Ulmen
Gemeinde/Gemarkung: Alflen
Gemarkungs-Nr.: 1461
Flurstückskennzeichen: 7-1/2; 7-1/3; 7-1/4; 7-1/6; 7-1/7; 7-1/9; 7-2/4; 7-2/5; 7-2/7;
7-2/8; 7-2/9; 7-2/12; 7-2/15; 7-2/16; 7-2/17; 7-3; 7-5/1;
7-6/1; 7-6/2; 7-7/2; 7-7/3; 7-7/4; 7-8; 7-9; 7-10; 7-11/1;
7-11/2; 7-12; 7-13; 7-14; 7-15/1; 7-15/2; 7-16; 8-1/4; 8-1/5;
8-1/6; 8-47/2; 8-49; 8-50; 8-51; 8-52; 8-53; 8-54; 8-55; 8-56;
8-57; 8-71
Verbandsgemeinde: Ulmen
Gemeinde/Gemarkung: Ulmen
Gemarkungs-Nr.: 1468
Flurstückskennzeichen: 21-83/5; 21-89/7; 21-89/13; 21-89/14; 21-89/19; 21-115/6;
21-115/7; 21-134; 21-135/1; 21-135/2; 21-137/6; 21-137/7;
21-137/8; 21-137/9; 21-137/10; 21-137/11; 21-137/12;
21-138/2; 21-138/3; 21-138/4; 21-141/1; 21-141/2;
21-141/3; 21-142; 21-144/1; 21-146/2; 21-146/3; 21-148/3;
21-148/5; 21-148/6; 21-148/8
Verbandsgemeinde: Kaisersesch
Gemeinde/Gemarkung: Müllenbach
Gemarkungs-Nr.: 1476
Flurstückskennzeichen: 8-14; 8-15; 8-16; 8-17; 8-18; 8-19; 8-20; 8-21; 8-22; 8-23;
8-24; 8-25; 8-48; 8-50; 8-51; 8-52; 8-53/1; 8-53/2; 8-54; 8-55;
8-56/1; 8-56/3; 8-56/4; 8-57; 8-58; 8-59; 8-60; 8-61; 8-62;
8-63; 8-64; 8-65; 8-66; 8-67; 8-68; 8-69/1; 8-69/2; 8-83; 8-84;
8-85; 8-86; 8-87; 8-88; 8-89; 8-90; 8-91; 8-92; 8-93; 8-94;
8-95; 8-96; 8-97; 8-98; 8-99; 8-100; 8-101; 8-102/1; 8-102/2;
8-103; 8-104; 8-105; 8-106; 8-107; 8-108; 8-109; 8-110;
8-111; 8-112; 8-113; 8-114; 8-115; 8-116; 8-119/1; 8-120;
8-121; 8-122; 8-123; 8-125; 8-126; 8-127; 8-128; 8-129;
8-130; 8-131/1; 8-131/2; 8-132; 8-133; 9-13; 9-14; 9-15;
9-16; 9-17; 9-18; 9-20; 9-21; 9-22; 9-23; 9-24; 9-25; 9-26;
9-27; 9-28; 9-29; 9-30; 9-31; 9-32; 9-33; 9-34; 9-35; 9-36;
9-37; 9-38; 9-39; 9-40; 9-41; 9-42; 9-43; 9-44; 9-45/1; 9-45/2;
9-46; 9-47; 9-48; 9-50; 9-51; 9-63; 9-67; 9-69; 9-70; 9-71;
9-121; 9-122
Verbandsgemeinde: Kaisersesch
Gemeinde/Gemarkung: Leienkaul
Gemarkungs-Nr.: 1493
Flurstückskennzeichen: 7-35/5; 7-35/13; 7-57/1; 7-66/2; 7-66/3; 7-76; 7-78/1; 7-79;
7-80/1; 7-82; 7-83/1; 7-85; 7-86; 7-87; 7-89; 7-90; 7-91;
7-331/92; 7-332/92; 7-454/88; 7-455/88; 7-469/73;
7-480/92; 7-481/92; 7-580; 7-581; 9-44/1; 9-45/2; 9-45/3;
9-45/4; 9-45/5; 9-45/7; 9-47/1; 9-49; 9-52/2; 9-52/3; 9-52/4;
9-52/5; 9-52/6; 9-52/7; 9-57/1; 9-58/2; 9-58/3; 9-58/4; 9-60;
9-61/1; 9-64/1; 9-254/43; 9-256/59; 9-257/59; 9-270/67;
9-537/43; 9-616/67; 9-630/43; 9-631/43; 9-635/53;
9-640/52; 9-642/45; 9-654/58; 9-655/58; 9-656/58; 9-673;
9-674; 17-120; 17-127; 17-128; 17-129; 17-130; 17-131;
17-132; 17-133; 17-134; 17-135; 17-136; 17-137; 17-138/1;
17-138/2; 17-139; 17-140; 17-141/2; 17-141/3; 17-141/4;
17-142; 17-143; 17-144; 17-145; 17-146; 17-147; 17-148;
17-149; 17-150; 17-151; 17-153
- Mit Anordnung des Schutzbereichs treten von Gesetzes wegen folgende Beschränkungen ein:
Die Genehmigung des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden -Schutzbereichbehörde- ist einzuholen, wenn im Schutzbereich
- bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichtet, geändert oder beseitigt,
- Inseln, Küsten oder Gewässer verändert,
- In anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändert werden soll (§ 3 Abs. 1 SchBerG)
- Maßnahmen des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden -Schutzbereichbehörde-
Es werden hiermit folgende Maßnahmen nach dem Schutzbereichgesetz getroffen:
Gemäß § 3 Abs. 2 SchBerG werden durch diese Anordnung nachfolgende Befreiungen von der
Genehmigungspflicht zugelassen:
- Unterhaltungs- und Erweiterungsmaßnahmen (ober- und unterirdisch) an bestehenden Bauten und Anlagen jeder Art, sofern die Arbeiten keine störenden Einflüsse auf die Verteidigungsanlage ausüben,
- Anlagen und Veränderungen in der Führung von Oberflächenwasser,
- Anlagen und Veränderungen von Einfriedungen und
- nachfolgende Objekte, die sich außerhalb der roten Schutzabstandszone befinden,
- Wohngebäude
- mit einer Höhe bis zu 22 m (gemessen von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes) ohne Längenbegrenzung,
- mit einer Höhe größer als 22 m und einer Länge kleiner als 44 m, ausgenommen Gebäude, bei denen der Anteil der Glasflächen einschließlich der Rahmen bei einer Gebäudeseite 70 % oder mehr der betroffenen Gebäudeseite ausmachen,
- Campingplätze, Wochenendsiedlungen und Schrebergärten, sofern diese den Charakter von Wochenendsiedlungen haben,
- Kunstbauten (Brücken, Dämme, Deiche, Großdüker, Hebewerke, Schleusen, Stau- stufen, Talsperren und Auftragsstrecken von Kanalhaltungen),
- Häfen und Hafenteile mit einer Umschlagleistung von weniger als 50.000 t pro Jahr, Fischereihäfen, Bauhäfen sowie Schutz- und Sicherheitshäfen,
- oberirdische Pipelines
- Eisenbahnen (ausgenommen Bahnhofsanlagen), Seil- und Schwebebahnen, Stra- ßen, Autobahnen und Schifffahrtsstraßen sowie
- Wohngebäude
- Parkanlagen und Parkflächen, Steinbrüche und Kiesgruben.
Besondere Beschränkungen:
gemäß § 4 Abs. 1 SchBerG:
In der unmittelbaren Umgebung der Verteidigungsanlage darf der natürliche Bewuchs nicht beseitigt werden. Innerhalb des Schutzbereiches sind Kahlschläge und Auflichtungen, die über die normale Forstbewirtschaftung hinausgehen, genehmigungspflichtig.
gemäß § 5 Abs. 1 SchBerG:
a. Innerhalb des Schutzbereichs ist im Abstand von 50 m zum Zaun der Verteidigungsanlage der Gebrauch von Feuer und offenem Licht, sowie das Rauchen und Zelten verboten.
b. Firmen und Dienststellen kann die Verwendung von Feuer gestattet werden, wenn der Leiter der Verteidigungsanlage vorher rechtzeitig verständigt wurde und der für diese Arbeiten vorgesehene Brandschutz beachtet wird. Der Leiter der Verteidigungsanlage ist berechtigt, diesen Brandschutz durch eigene Brandschutzkräfte vornehmen zu lassen.
c. Innerhalb des rot begrenzten Gebietes dürfen keine Lager für leicht entzündliche oder
entzündliche Stoffe und Gegenstände angelegt werden.
- Sprengarbeiten innerhalb des grün begrenzten Schutzbereiches dürfen nur mit Genehmigung der Schutzbereichbehörde durchgeführt werden.
- Bei der Ausübung der Jagd innerhalb des Schutzbereiches um die Verteidigungsanlage ist
- der Schrotschuss bis zu einer Entfernung von 100 m und
- der Kugelschuss bis zu einer Entfernung von 500 m von der Umzäunung der Verteidigungsanlage abgewandten Richtung gestattet (die Zielaufnahme muss dem Munitionsdepot abgewandt sein).
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des “Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist“.
gemäß § 5 Abs. 2 SchBerG:
Es ist verboten, ein als Schutzbereich gekennzeichnetes Gebiet oder seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu fotografieren oder Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche Darstellungen davon anzufertigen.
gemäß § 6 Abs. 1 SchBerG:
Eigentümer von Grundstücken an der Grenze der Verteidigungsanlage haben auf Verlangen zu dulden, dass der Wald oder Bewuchs als Brandverhütungsmaßnahme (z.B. Brandschutzstreifen) beseitigt wird.
Sonstiges:
- Für bereits bestehende Bauten, Anlagen und Vorrichtungen gilt der Bestandsschutz
- Dieser Schutzbereich ist mit Hinweisschildern zu kennzeichnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Maßnahmen der Schutzbereichbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden
- Schutzbereichbehörde -
Moltkering 9
65189 Wiesbaden
erhoben werden.
Entstehen durch diese Anordnung einem Grundstückseigentümer oder anderen Berechtigten im Schutzbereich Vermögensnachteile, kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
Entschädigungsanträge sind zu richten an die
Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion Trier
- Außenstelle Koblenz -
Referat 12
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17
56073 Koblenz
- Weitere Hinweise
Die Betroffenen haben die Möglichkeit bei unter I. Schutzbereichanordnung genannten Stellen einzusehen:
- die Benennung der zuständigen Behörden
- die Begründung für die Anordnung des Schutzbereichs
- den Wortlaut der §§ 3, 8, 9 und 27 des Schutzbereichgesetzes
- den Plan des Schutzbereichs
Im Auftrag
gez. Arzer