Am Montag, 31.01.2022, ist eine erneute Änderung der Corona-Regelungen in Kraft getreten.
Die bereits im vergangenen Jahr eingeführten 2G und 2Gplus Systeme bleiben weiterhin bestehen. Maßgebliche Änderungen betreffen insbesondere die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung. Diese Pflicht entfällt in folgenden Bereichen:
1. Veranstaltungen im Innenbereich
2. Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen
3. Körpernahe Dienstleistungen (z. B. Friseure, Kosmetiker usw.)
4. Prostitutionsgewerbe
5. Gastronomie
6. Beherbergungsgewerbe
7. Freizeiteinrichtungen
8. Spielhallen, Spielbanken u. ä.
9. Tierparks, Zoologische Gärten u. ä.
10. Außerschulische Bildungsangebote
Die Landesregierung empfiehlt jedoch, dennoch die Kontaktdaten digital zu erfassen. Betreiber sollten somit ihren Gästen durch QR-Codes am Eingang oder an den einzelnen Tischen die Möglichkeit bieten, die Daten zu erfassen.
In Krankenhäusern, Seniorenheimen und ähnlichen Einrichtungen ist die Kontaktdatenerfassung für Besucher jedoch weiterhin vorgeschrieben.
Außerdem hat die Landesregierung einheitliche Re-gelungen für Versammlungen nach Art. 8 Grund-gesetz getroffen. Bei Versammlungen gilt ab sofort das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. Unter diese Regelung fallen z. B. auch die sog. Montags- und Lichterspaziergänge oder alle vergleichbaren Veranstaltungen; auch an anderen Wochentagen. Die Allgemeinverfügung des Landkreises, die diese Schutzmaßnahmen ebenfalls geregelt hat, tritt folglich außer Kraft.
Bei Zusammenkünften zur Rechtspflege (auch Notariate und Anwaltskanzleien) gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
Die Schultestungen für nicht-immunisierte Schüler werden auf drei Testungen je Woche erhöht.
Die übrigen Schutzmaßnahmen bleiben in Kraft. Die nächste Verordnung wird voraussichtlich am Mon-tag, 28.02.2022, in Kraft treten. Weitere Informationen diesbezüglich erhalten Sie rechtzeitig auf unserer Internetseite.
Absonderungsverordnung (AbsonderungsVO):
Zudem trat am Samstag, 29.01.2022, eine neue AbsonderungsVO in Kraft.
Für Kindertagesstätten und Schulen wurden die Re-gelungen in der AbsonderungsVO hinsichtlich nicht-infizierter Kinder und Jugendlicher sowie Erwachsener angepasst.
In den Schulen werden ab sofort wieder ausschließlich infizierte Personen abgesondert. Es entfallen die Quarantäneregelungen für die direkten Sitznachbarn. Allerdings bleibt die Regelung bestehen, dass sich die gesamte Lerngruppe nach einem Infektions-fall an fünf aufeinanderfolgenden Schultagen testen muss.
Bei den Kindertageseinrichtungen besteht sowohl für die positiv getestete Person als auch für alle weiteren Kontaktpersonen eine Absonderungspflicht. Es gibt für Kontaktpersonen jedoch die Möglichkeit, die Absonderung bereits am Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person zu beenden. Hierfür ist ein negativer Schnelltest von einer Test-stelle erforderlich, der am nächsten Morgen in der Kindertageseinrichtung vorgelegt werden muss.
1 Februar 2022, von Lisa Franzen