Ordnungsamt

Informationen zum Betrieb von Rasenmähern und anderen motorbetriebenen Gartengeräten


Welche Vorschriften sind beim Betrieb von Rasenmähern und anderen motorbetriebenen Gartengeräten zu beachten?     

Die Rasenmäherlärm-Verordnung aus dem Jahre 1992 gilt nicht mehr. Sie wurde ersetzt durch die weiter gehenden Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) vom 29.August 2002      

Was ist in den neuen Vorschriften geregelt?                                                                

Motorbetriebene Gartengeräte wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Kantenschneider, Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser, Laubsammler, Motorkettensägen, Motorhacken, Vertikutierer und Schredder dürfen in den Wohngebieten nicht an Sonn- und Feiertagen betrieben werden. An Werktagen gilt das Betriebsverbot von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Dies gilt auch für lärmarme Geräte und auch dann, wenn nur noch Restflächen gemäht werden müssen, weil etwa am Sonnabend die Arbeiten nicht rechtzeitig beendet werden konnten.

Welche besonderen zusätzlichen Beschränkungen sind zu beachten?

Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00 Uhr. 

Betriebszeiten


Durch die Auswahl von geeigneten Geräten und den Einsatz von Muskelkraft lassen sich viele Lärmquellen umgehen oder mindern. Handheckenschere, Besen und Rechen können laute Gartengeräte ersetzen. Damit schonen Sie Ihre eigene Gesundheit und die Nerven der Nachbarn. Darüber sparen Sie teure Betriebsmittel und schonen die Umwelt.

Wie sind die Geräte definiert?

  • Freischneider

Tragbares handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und einem rotierenden Schneidwerkzeug aus Metall oder Kunststoff zum Schneiden von Gräsern, Gesträuch, Büschen oder ähnlichen Pflanzen. Das Gerät schneidet in einer etwa parallel zum Boden verlaufenden Ebene.

  • Grastrimmer/Graskantenschneider

Tragbares, handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und nicht metallischen biegsamen rotierenden Schneidwerkzeugen (Schnur/Schnüren, Faden/Fäden oder ähnlichem) zum Schneiden von Gesträuch, Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs. Bei Grastrimmern arbeiten die Schneidewerkzeuge in etwa parallel zum Boden, bei Graskantenschneidern in einer etwa senkrecht zum Boden stehenden Ebene.

  • Laubbläser

Motorgetriebene Maschine zur Entfernung von Laub und anderem Material von Rasenflächen, Pfaden, Wegen, Straßen usw. durch einen Hochgeschwindigkeitsluftstrom. Sie kann tragbar (handgeführt) oder nicht tragbar, aber beweglich sein.

  • Laubsammler

Motorgetriebene Maschine zum Sammeln von Laub und anderem Haufwerk mit Hilfe eines Sauggerätes mit einer Energievorrichtung, die in dem Gerät einen Unterdruck erzeugt, sowie mit einer Saugdüse und einem Sammelbehälter. Sie kann tragbar (handgeführt) oder nicht tragbar, aber beweglich sein.

Ausgenommen von diesen zusätzlichen Beschränkungen sind Geräte und Maschinen, die mit dem gemeinschaftlichen      Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet und damit als lärmarm gelten.                    

Welche Ausnahmen von Regelungen gibt es?

Für öffentliche Straßen im Sinne des § 2 StrG und nichtbundeseigene Schienenwege gelten die Betriebseinschränkungen an Werktagen nur für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr. So kann beispielsweise die Stadt Ulmen für die Reinigung öffentlicher Straßen in Wohngebieten Laubbläser an Werktagen tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr nutzen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.

Was passiert, wenn gegen die Vorschriften verstoßen wird?

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Betriebsverboten ein Gerät oder eine Maschine betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann, laut Umwelt-Bußkatalog mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.