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Rechtsform und Organe des Abwasser-werkes:
Die Aufgaben der Abwasserbeseitigung in der Verbandsgemeinde Ulmen werden durch das Abwasserwerk wahrgenommen. Hierbei handelt es sich um einen Eigenbetrieb.
Eigenbetriebe sind wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtsfähigkeit, die nach kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden. Sie sind somit Teil der Gemeinde bzw. Verbandsgemeinde, aber mit eigenen Rechten ausgestattet und mit organisatorischer Selbständigkeit; ihr Vermögen ist gesondert vom Vermögen der Gebietskörperschaft nachzuweisen. Sie stellen auch eigene Haushaltspläne - im Eigenbetrieb heißen sie Wirtschaftspläne - auf. Das Ergebnis der Tätigkeit des Eigenbetriebes, der Jahresabschluss, ist durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
Gesetzliche Grundlage für die Wahrnehmung der Aufgaben bildet die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO), sowie die Betriebssatzung.
Die Betriebssatzung sieht als Organe des Eigenbetriebes vor:
Der Werkausschuss wird direkt vom Verbandsgemeinderat gewählt. Er befasst sich mit allen Angelegenheiten des Werkes, soweit nicht die Werkleitung oder ein anderes Organ zuständig ist. Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen der EigAnVO, der Betriebssatzung, der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates und des Werksausschusses in eigener Verantwortung. Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie wird vom Werkleiter, in dessen Abwesenheit vom stv. Werkleiter, wahrgenommen.